Artikel 1 VO (EG) 2003/1500
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist gemäß dem genannten Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Einfuhr bestimmter in Anlage I aufgeführter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anlage II entspricht.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft ferner die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen russischen Behörden erforderlich. Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Es ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Das Original des Ausfuhrdokuments muss vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.
(3) Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.
(4) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden „KN” genannt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(5) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Russische Föderation über alle Änderungen der KN zu unterrichten, die unter diese Verordnung fallende Waren betreffen, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten.
(6) Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
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