Artikel 2 VO (EG) 2003/151
(1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgaben derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern
- a)
- die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,
- b)
- den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
- c)
- die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.
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