Artikel 7 VO (EG) 2003/1518

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:

a)
die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;
b)
die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;
c)
die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 6 zurückgezogen wurden.

(2) Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;
b)
eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;
c)
der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;
d)
der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung in Euro und per Kategorie.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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