Präambel VO (EG) 2003/1535

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 6b Absatz 3, Artikel 6c Absatz 7, Artikel 25, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Beihilferegelung eingeführt, und zwar zum einen eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen, die Tomaten/Paradeiser(3), Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung und Herstellung eines der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse liefern, und zum anderen eine Beihilfe für die Herstellung von Trockenpflaumen oder getrocknete Feigen. Diese Verarbeitungserzeugnisse müssen aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse gewonnen worden sein.
(2)
In dem Bemühen um eine einfachere und klarere Regelung sind einige Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung angesichts der gemachten Erfahrungen zu ändern. In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002(5), aufzuheben und zu ersetzen.
(3)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Beihilferegelung sind die Verarbeitungserzeugnisse, die in Artikel 6a Absatz 1 bzw. in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführt sind, zu definieren sowie ihre Wirtschaftsjahre und die Lieferzeiträume für die Ausgangserzeugnisse festzusetzen.
(4)
Innerhalb der Gemeinschaft gibt es eine Erzeugung von Früchten in Zuckersirup mit einem Gesamtzuckergehalt von weniger als 14° Brix. Der Zuckeranteil in den beihilfefähigen Erzeugnissen ist zu senken. Bei dieser Begriffsbestimmung ist der Begriffsbestimmung der Kommission des Codex Alimentarius Rechnung zu tragen.
(5)
Die Regelung sollte mit einer ausreichenden Anzahl von Erzeugerorganisationen arbeiten und daher sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2206/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission(7), der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verwendete Begriff der „vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen” auch die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(9), abdecken.
(6)
Die Beihilferegelung stützt sich auf Verarbeitungsverträge, die zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und -gruppierungen einerseits und den Verarbeitern andererseits geschlossen werden. Die Erzeuger oder Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen gleichfalls als Verarbeiter auftreten. Die Art der Verträge und die darin aufzunehmenden Einzelheiten sind zur Anwendung der Beihilferegelung genau zu bestimmen.
(7)
Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, muss jede Erzeugerorganisation, die die Erzeugung ihrer Mitglieder oder aber der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen sowie von Einzelerzeugern, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, vermarktet, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein. Die Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge schließen, müssen den zuständigen Behörden ebenfalls gemeldet sein und ihnen die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben zukommen lassen. Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen dürfen nur zugelassene Verarbeiter Verträge schließen können.
(8)
Die Verarbeitungsverträge müssen für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen vor einem bestimmten Zeitpunkt und für die anderen Ausgangserzeugnisse vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Damit die Regelung möglichst wirksam arbeitet, ist den Vertragsparteien jedoch zu gestatten, durch eine Zusatzvereinbarung die ursprünglichen Vertragsmengen in gewissem Umfang aufzustocken.
(9)
Die Zahl der von den Erzeugerorganisationen oder den Verarbeitern einzureichenden Beihilfeanträge muss entsprechend dem betreffenden Verarbeitungsverfahren festgesetzt werden. Die Beihilfeanträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung ihrer Begründetheit erforderlich sind. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Erzeugerorganisationen durch die ihnen auferlegten Aufgaben ist eine Vorauszahlung der Beihilfe zu ermöglichen, für die die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, damit bei Nichtvorliegen der Gewährungsvoraussetzungen die Wiedereinziehung der Vorauszahlung gewährleistet ist.
(10)
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen, müssen die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter sachdienliche Angaben übermitteln sowie für die als notwendig erachteten Inspektions- und Kontrollmaßnahmen geeignete Aufzeichnungen führen und auf dem aktuellen Stand halten; insbesondere sind hierin die Anbauflächen für Tomaten, Pfirsiche oder Birnen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(11), und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2550/2001(13), genau anzugeben.
(11)
Unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und aus Marktgründen ist den Verarbeitern bei der Herstellung von Obstmischungen und Saucen aus Ausgangserzeugnissen, für die die Beihilfe gewährt wird, mehr Spielraum zu geben.
(12)
Zur Verwaltung der Beihilferegelung müssen zum einen die Verfahren für die Waren- und die Dokumentenkontrolle der Anlieferung und der Verarbeitung festgelegt werden, wobei vorzuschreiben ist, dass die Überprüfungen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erfassen, und müssen zum anderen gegen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die insbesondere durch unrichtige Erklärungen oder Nichtverarbeitung der gelieferten Erzeugnisse gegen die Regelung verstoßen, bestimmte Sanktionen verhängt werden.
(13)
Unter Beibehaltung der Garantien und der Qualität der durchgeführten Kontrollen ist die Last der vorgeschriebenen Kontrollen der tatsächlich vorhandenen Bestände zu verringern. Bei den gerade erst zugelassenen Verarbeitungsunternehmen sind jedoch im ersten Wirtschaftsjahr der Teilnahme an der Regelung weiterhin zwei Kontrollen pro Jahr vorzunehmen.
(14)
Zur Gewährleistung der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind die Angaben, auf die sich die Berechnung der Überschreitung der Gemeinschaftsschwelle für Pfirsiche, Birnen und Tomaten bezieht, genau festzulegen.
(15)
Um die Anpassung der Regelung zur Berechnung der Überschreitung der Gemeinschaftsschwelle zu erleichtern, ist eine Übergangszeit vorzusehen, die sich auf die Angaben über die Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2003/04 bezieht.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2)

ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(3)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)

ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

(5)

ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.

(6)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(7)

ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6.

(8)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(9)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(10)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(11)

ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(12)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(13)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

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