Artikel 1 VO (EG) 2003/1535

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„Erzeugerorganisation” : Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung;
b)
„Erzeuger” : jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und dieser ihre Erzeugung zur Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 übergibt;
c)
„Einzelerzeuger” : jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die zur Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnisse anbaut und keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist;
d)
„Verarbeiter” : jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Betriebe, die mit Anlagen zur Herstellung eines oder mehrerer der in Artikel 2 Nummern 1 bis 15 aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse ausgerüstet sind, eigenständig gewerblich bewirtschaftet und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 zugelassen ist;
e)
„Menge” : in Nettogewicht ausgedrückte Menge, sofern nichts anderes angegeben wird;
f)
„zuständige Behörden” : die vom Mitgliedstaat für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Stelle(n).

(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Verweis auf Erzeugerorganisationen gemäß der Begriffsbestimmung von Absatz 1 auch als Verweis auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die auf Betreiben der gemäß der genannten Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet und von diesen beaufsichtigt werden.

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