Artikel 2 VO (EG) 2003/1535

Fertigerzeugnisse

Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind:

1.
„Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft” : Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex20087061, ex20087069, ex20087071, ex20087079, ex20087092 und ex20087098;
2.
„Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft” : Birnen der Sorten Williams oder Rocha, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex20084051, ex20084059, 20084071, ex20084079 und ex20084090;
3.
„Fruchtmischungen” : Mischungen von ganzen Früchten oder Fruchtstücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 60 % des Nettogewichts aus Pfirsichen und Williams- und Rocha-Birnen bestehen, der KN-Codes ex200892 und ex200899, wobei die Fruchtmischungen während eines der Zeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) unmittelbar aus frischen Pfirsichen und/oder Williams- und Rocha-Birnen hergestellt werden müssen;
4.
„Trockenpflaumen” : Pflaumen, getrocknet, der Sorte „Prune d'Ente” , in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex08132000, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht und zum Verzehr geeignet sind;
5.
„getrocknete Feigen” : Feigen, getrocknet, einschließlich Feigenpaste, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex08042090, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht und zum Verzehr geeignet sind;
6.
„geschälte Tomaten, ganz, gefroren” : geschälte Tomaten länglicher Sorten, gefroren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex07108070, bei denen mindestens 90 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen. Dieser Prozentsatz wird nach dem Auftauen der Erzeugnisse bestimmt;
7.
„geschälte Tomaten, in Stücken, gefroren” : geschälte Tomaten in Stücken, von länglichen Sorten und von runden Sorten, die mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten sind, gefroren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex071080;
8.
„geschälte Tomaten, ganz, haltbar gemacht” : geschälte Tomaten länglicher Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex20021010, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen;
9.
„geschälte Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht” : geschälte Tomaten in Stücken oder teilweise zerstoßen, von länglichen Sorten und von runden Sorten, die mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten sind, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex20021010. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
10.
„Tomatenflocken” : durch Trocknen von zuvor in Scheiben oder kleine Würfel geschnittenen Tomaten gewonnene Flocken, in einer geeigneten Verpackung aufgemacht, des KN-Codes ex07129030;
11.
„Tomatensaft” : unmittelbar aus frischen Tomaten gewonnener Saft, ohne Schale, Kerne oder andere grobe Teile von Tomaten, gegebenenfalls nach Eindickung mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 12 GHT, abgefüllt in luftdicht verschlossenen Behältnissen, der KN-Codes ex20029011, ex20029019, 20095010 und 20095090. Saftzubereitungen mit einem Trockenstoffgehalt von 7 GHT oder mehr können einen Anteil Schale und Kerne von höchstens 4 % des Erzeugnisgewichts aufweisen. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
12.
„Tomatenkonzentrat” : durch Eindicken von Tomatensaft gewonnenes Erzeugnis, aufgemacht in geeigneten Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 12 GHT, der KN-Codes ex20029031, ex200290, ex20029039, ex20029091 und ex20029099. Zubereitungen von Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt bis zu 18 GHT oder zwischen 18 und 24 GHT können einen Anteil Schale und Kerne von höchstens 4 % bzw. 7 % des Erzeugnisgewichts aufweisen;
13.
„ungeschälte Tomaten, ganz, haltbar gemacht” : ungeschälte Tomaten länglicher Sorten und runder Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, versetzt mit einer schwachen Lake (natürliche Zubereitung) oder mit Püree aus Tomaten (Zubereitung mit Tomatenpüree oder Saft), bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Nettogewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen, des KN-Codes ex20021090. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
14.
„ungeschälte Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht” : Tomaten in Stücken oder teilweise zerstoßen, von länglichen Sorten und runden Sorten, schwach passiert, leicht eingedickt oder nicht, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt zwischen 4,5 und 14 GHT, mit vorhandenen Schalen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1764/86 der Kommission(1) festgesetzten Grenzwerte, des KN-Codes ex20021090. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 15 bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
15.
„Fertigsaucen” : spezielle Zubereitungen auf Tomatenbasis durch Mischung von einem oder mehreren der Erzeugnisse gemäß dem Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 mit anderen Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Ausnahme frischer Tomaten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei mindestens 60 % des Nettogewichts der Fertigsauce aus Erzeugnissen gemäß den Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 bestehen muss. Die Fertigsaucen müssen während des Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 2 von demselben Verarbeiter wie die verwendeten Erzeugnisse gemäß den Nummern 9, 11, 12, 13 oder 14 hergestellt werden;
16.
„Zuckersirup” : eine Flüssigkeit, bestehend aus mit Zucker versetztem Wasser, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von mindestens 10° Brix bei Früchten in Sirup;
17.
„natürlicher Fruchtsaft” : Aufgussflüssigkeit mit mindestens 9,5° Brix, ausschließlich bestehend aus gärfähigem, aber unvergorenem Fruchtsaft, der mittels mechanischer Verfahren gewonnen wurde, oder aber aus konzentriertem Fruchtsaft, der durch die Wiederzufügung der dem Saft bei der Konzentrierung gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(2) entzogenen Wassermenge ohne Zuckerzusatz rückverdünnt wurde;
18.
„Kunserva” : durch Eindicken von Saft aus frischen Tomaten gewonnenes, zugesetzten Zucker und zugesetztes Salz enthaltendes Erzeugnis des KN-Codes ex200290 mit einem Trockenstoffgehalt von 28 bis 36 GHT, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit der Aufschrift „Kunserva” .

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 7.6.1986, S. 1.

(2)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

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