Artikel 10 VO (EG) 2003/1560
Überstellung nach stillschweigender Annahme
(1) Wird auf Grund von Artikel 18 Absatz 7 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 von dem Einverständnis des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Aufnahme oder Wiederaufnahme ausgegangen, so hat der ersuchende Mitgliedstaat sodann die für die Überstellung erforderlichen Absprachen einzuleiten.
(2) Sofern der ersuchende Mitgliedstaat dies wünscht, hat der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich und schriftlich zu bestätigen, dass er die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkennt. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, baldmöglichst die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Ort der Ankunft des Antragstellers festzulegen und gegebenenfalls mit dem ersuchenden Mitgliedstaat die Ankunftszeit und die Modalitäten für die Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden zu vereinbaren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.