Artikel 17 VO (EG) 2003/1560
Zustimmung der betreffenden Personen
(1) Für die Anwendung von Artikel 7 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, wonach die betreffenden Personen die Maßnahme wünschen oder damit einverstanden sein müssen, ist die schriftliche Zustimmung erforderlich.
(2) Im Falle von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 muss dem Antragsteller bekannt sein, zu welchen Informationen er seine Zustimmung erteilt.
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