Artikel 19 VO (EG) 2003/1560

Nationale Systemzugangstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.

(2) Die nationalen Systemzugangsstellen sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.

(3) Die nationalen Systemzugangsstellen sind für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung zuständig, mit der der Eingang der übermittelten Daten bescheinigt wird.

(4) Die Übermittlung der Formblätter, deren Muster in den Anhängen I und III enthalten sind, und der Formblätter für Informationsersuchen in den Anhängen V, VI, VII, VIII und IX erfolgt zwischen den nationalen Systemzugangsstellen in dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die technischen Einzelheiten werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

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