Artikel 20 VO (EG) 2003/1560

Referenznummer

(1) Jede Übermittlung ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat das Gesuch gestellt hat. Aus der Referenznummer muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Aufnahmegesuch (Typ 1), um ein Wiederaufnahmegesuch (Typ 2), um ein Informationsersuchen (Typ 3), um einen Austausch von Informationen über ein Kind, eines der Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 4), um einen Austausch von Informationen über die Familie, Geschwister oder Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 5), die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 6) oder die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 7) handelt.

(2) Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den betreffenden Mitgliedstaat verwendet werden. Sodann folgt die Angabe des Typs des Gesuchs bzw. Ersuchens gemäß der im Absatz 1 vorgegebenen Klassifizierung.

Bei Gesuchen bzw. Ersuchen, die sich auf Daten stützen, die von Eurodac zur Verfügung gestellt wurden, ist die jeweilige Eurodac-Kennnummer des ersuchten Mitgliedstaats hinzuzufügen.

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