Artikel 21 VO (EG) 2003/1560
Störungsfreier Betrieb
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der störungsfreie Betrieb der nationalen Systemzugangsstelle gewährleistet ist.
(2) Ist der Betrieb einer nationalen Systemzugangsstelle während der Bürozeiten länger als sieben Stunden unterbrochen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bezeichneten zuständigen Stellen und die Kommission hiervon in Kenntnis und trifft alle für eine umgehende Wiederaufnahme des normalen Betriebs erforderlichen Maßnahmen.
(3) Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle bewirkt nicht die Aussetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen.
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