Artikel 2 VO (EG) 2003/1560

Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt.

Dem Gesuch sind gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen:

a)
eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;
b)
das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte positive Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Antragstellers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

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