Artikel 1 VO (EG) 2003/1560

Stellen eines Aufnahmegesuchs

(1) Aufnahmegesuche werden mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang I gestellt. Das Formblatt enthält bestimmte obligatorische Felder, die in jedem Fall ausgefüllt werden müssen; die übrigen Felder sind nach Maßgabe der verfügbaren Daten auszufüllen. Ergänzende Angaben können in ein hierfür eigens vorgesehenes Feld eingetragen werden.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;
b)
gegebenenfalls Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen.

(2) Ist das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs, der im Rahmen des Asylantrags mit früheren Abdrücken vorgenommen wurde, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die von der Zentraleinheit mitgeteilten Angaben.

(2a) Ist das vom Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übermittelte Ergebnis des Vergleichs des Fingerabdrucks der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

(3) Fordert der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine dringliche Antwort an, werden in dem Gesuch die Umstände des Asylantrags sowie die rechtlichen und faktischen Gründe für die dringende Antwort genannt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

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