Präambel VO (EG) 2003/1560

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 3 und 5, Artikel 20 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sind einige praktische Modalitäten zu präzisieren. Die Modalitäten sind klar festzulegen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung mit Blick auf die Übermittlung und Behandlung der Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche wie auch hinsichtlich Informationsersuchen und der Durchführung von Überstellungen zu erleichtern.
(2)
Zur Gewährleistung der größtmöglichen Kontinuität zwischen dem am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags(2) und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die das Übereinkommen ersetzt, sollte die vorliegende Verordnung auf den vom Ausschuss nach Artikel 18 des Übereinkommens vereinbarten gemeinsamen Grundsätze, Listen und Formularen basieren, jedoch zusätzliche Änderungen vornehmen, die durch die Einführung neuer Kriterien und den Wortlaut verschiedener Bestimmungen sowie aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse notwendig geworden sind.
(3)
Die Wechselwirkung zwischen den durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingeführten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens(3), ist gebührend zu berücksichtigen.
(4)
Sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Asylbewerber ist ein Verfahren wünschenswert, das im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 enthaltenen humanitären Klausel zu einer Lösung beitragen kann.
(5)
Der Aufbau eines Netzes für elektronische Übermittlung, das die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erleichtern soll, erfordert die Einführung von Bestimmungen, die zum einen die anzuwendenden technischen Normen und zum anderen die Einzelheiten der Netznutzung regeln.
(6)
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) gilt nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auch für Datenverarbeitung im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(7)
Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist dieses Land, das nicht der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unterliegt, auch nicht an die vorliegende Verordnung gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet, solange kein Abkommen geschlossen wird, das ihm die Teilnahme an der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestattet.
(8)
Gemäß Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Januar 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags(5) findet diese Verordnung gleichzeitig Anwendung in den Mitgliedstaaten einerseits und Island und Norwegen andererseits. Demzufolge umfasst der Begriff „Mitgliedstaaten” in dieser Verordnung auch Island und Norwegen.
(9)
Im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sollte die vorliegende Verordnung möglichst schnell in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2)

ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(3)

ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)

ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

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