Artikel 11 VO (EG) 2003/1567

(1) Die Kommission ist zuständig für die Ausarbeitung der strategischen Programmierungsleitlinien, in denen die Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft unter Angabe der messbaren Ziele, der Prioritäten, der Fristen für bestimmte Aktionsbereiche, der Annahmen und der erwarteten Ergebnisse definiert werden. Die Programmierung erfolgt in Form einjähriger Richtprogramme.

(2) Im Rahmen des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses findet auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission ein jährlicher Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten über die strategischen Programmierungsleitlinien für die durchzuführenden Maßnahmen statt. Der Ausschuss gibt hierzu gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren eine Stellungnahme ab.

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