Artikel 10 VO (EG) 2003/1567

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2003 bis 2006 auf 73,95 Mio. EUR festgesetzt. Die jährliche Mittelausstattung unterliegt der Zustimmung der Haushaltsbehörde über die geeigneten Finanzierungsmittel gemäß der Finanziellen Vorausschau oder mittels der Inanspruchnahme der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehenen Instrumente.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

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