Artikel 9 VO (EG) 2003/1567

(1) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere:

a)
den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;
b)
eine Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und durch Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

(2) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Geldgebern, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

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