Artikel 13 VO (EG) 2003/1567

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen geografisch zuständigen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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