Artikel 14 VO (EG) 2003/1567

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die Leitlinien für ihr jährliches strategisches Richtprogramm und die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen und Nachteilen der Maßnahmen, zu den Akteuren, mit denen Verträge geschlossen wurden, und zu den Vertragssummen sowie die Ergebnisse der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Maßnahmen.

(2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden unabhängigen Evaluierungsbericht über ihre Durchführung, um festzustellen, ob die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen wirksam waren, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts kann die Kommission Vorschläge für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten.

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