Artikel 5 VO (EG) 2003/1567

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

(2) Bei jeder Kooperationsmaßnahme wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 6 aufgeführten Partner angestrebt. Die Höhe des geforderten Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Partners und nach der Art der einzelnen Maßnahmen. Wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine Basisorganisation handelt, kann der Beitrag in bestimmten Fällen in Sachleistungen bestehen.

(3) Die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kann Kofinanzierungen mit anderen Gebern umfassen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie mit internationalen und regionalen Entwicklungsbanken oder Finanzinstitutionen.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1)

(4) Im Kontext der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), f) und g) werden Anstrengungen zur Einbeziehung der auf die reproduktive und sexuelle Gesundheit und der damit verbundenen Rechte ausgerichteten Aktionen in Aktionen zur Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten unternommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.