Artikel 4 VO (EG) 2003/1567
(1) Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 3 kann die Gemeinschaftsunterstützung in folgender Form erfolgen:
- a)
- Finanzierung von Forschung und von Aktionsprogrammen (die nach Möglichkeit von bzw. in Zusammenarbeit mit Experten oder Einrichtungen der Partnerländer durchgeführt werden);
- b)
- technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Beratung und andere Dienstleistungen;
- c)
- Lieferungen, darunter medizinischer Bedarf, und sonstige Produkte sowie Bauleistungen;
- d)
- Rechnungsprüfungen, Evaluierungen und Kontrollmissionen.
Im Hinblick auf die langfristige Tragfähigkeit wird dabei dem Aufbau nationaler Kapazitäten Vorrang eingeräumt.
(2) Die Gemeinschaftsmittel können zur Deckung sowohl von Investitionsausgaben — mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien — als auch in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen soll, von laufenden Kosten (die Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten umfassen), die für den Partner vorübergehend eine Belastung darstellen, verwendet werden, um einen optimalen Einsatz der in Absatz 1 genannten Unterstützung zu gewährleisten.
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