Artikel 3 VO (EG) 2003/1567

(1) Die Gemeinschaft leistet einen finanziellen Beitrag zu spezifischen Maßnahmen, die auf die ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in ländlichen und städtischen Gebieten ausgerichtet sind und der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele dienen, insbesondere zu Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a)
Unterstützung und Förderung von Strategien, operationellen Konzepten und Aktionen, die auf spezifische Ziele zur schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Basisgesundheitsversorgung und ein verantwortliches Handeln der Dienstleistungserbringer zugeschnitten sind;
b)
Erleichterung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, die insbesondere eine Wahl der Methode der Empfängnisverhütung und die Prävention und Diagnose sexuell übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/Aids und die Möglichkeit, sich freiwillig und vertraulich beraten und testen zu lassen, erlauben;
c)
Bereitstellung von Aufklärungsprogrammen für Jugendliche und junge Erwachsene, in deren Rahmen der Zusammenhang zwischen Familienplanung, reproduktiver Gesundheit, sexuell übertragbaren Krankheiten und dem Einfluss von HIV/Aids auf Partnerschaften im Vordergrund steht, und von Diensten und Informationen, die sie in die Lage versetzen, ihre reproduktive und sexuelle Gesundheit zu schützen und ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, ferner ihre Beteiligung an der Gestaltung und Umsetzung solcher Programme;
d)
Bekämpfung von für die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen, Jugendlichen und Kindern schädlichen Praktiken wie der Genitalverstümmelung bei Frauen, sexueller Gewalt, Kinderehen und Frühehen;
e)
Gewährleistung der dauerhaften Bereitstellung, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit wirksamerer und annehmbarer Methoden zur Empfängnisverhütung und zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten einschließlich HIV/Aids;
f)
Förderung umfassender Gesundheitsfürsorgeprogramme für Mütter einschließlich hochwertiger pränataler Betreuung, Betreuung während und nach der Geburt und der Ausbildung und/oder zahlenmäßige Aufstockung qualifizierter Geburtshelfer;
g)
Gewährleistung wirksamer Betreuung bei geburtshilflichen Notfällen und postnataler Betreuung, auch im Fall von Komplikationen aufgrund unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen;
h)
Verringerung der Zahl unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen durch Verringerung der Zahl ungewollter Schwangerschaften mittels Bereitstellung von Familienplanung, verständnisvoller Beratung und Informationen, auch in Bezug auf Empfängnisverhütungsmethoden, und durch Investitionen in Ausbildung und Ausstattung von geeignetem Personal, einschließlich medizinischen Personals, zur Bewältigung der Komplikationen aufgrund unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen unter hygienischen und sicheren Bedingungen.

(2) Bei der Verwirklichung der vorstehend genannten Maßnahmen wird der notwendigen Verbesserung der Gesundheitssysteme in den Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Im Rahmen dieses Prozesses muss die Beteiligung und Konsultation von lokalen Gemeinschaften, Familien und Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung der Armen, Frauen und Jugendlichen gewährleistet werden. Um die Nachhaltigkeit der Verbesserungen im Bereich der Gesundheit und des Wohlergehens sicherzustellen, werden zudem sämtliche Maßnahmen in Kombination mit breitenwirksamen Investitionen im Sozialsektor durchgeführt, die der Förderung der Bereiche Bildungswesen, Basisorganisationen, Gleichstellung und Sensibilisierung für geschlechterspezifische Fragen, Umweltschutz, wirtschaftlicher Wohlstand, Ernährungssicherheit und Ernährungslage dienen.

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