Artikel 2 VO (EG) 2003/1567

Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

a)
Gewährleistung des Rechts von Frauen, Männern und Jugendlichen auf eine gute reproduktive und sexuelle Gesundheit;
b)
Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an hochwertigen, sicheren, zugänglichen, erschwinglichen und zuverlässigen Diensten, Lieferungen, Kursen und Informationen einschließlich Informationen über mögliche Methoden der Familienplanung im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit;
c)
Verringerung der Mortalität und Morbidität von Müttern unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen.

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