Artikel 1 VO (EG) 2003/1567
(1) Die Gemeinschaft unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Gewährleistung des Schutzes der damit verbundenen Rechte.
(2) Die Gemeinschaft stellt Finanzmittel und Fachwissen bereit, um einen ganzheitlichen Ansatz und die Anerkennung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gemäß der Definition im ICPD-Aktionsprogramm einschließlich der Gewährleistung einer risikofreien Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit zu fördern.
(3) Vorrang bei der Zuweisung der Finanzmittel und der Bereitstellung des Fachwissens erhalten:
- a)
- die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder sowie die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern;
- b)
- Maßnahmen, die sowohl die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer als auch die im Rahmen der anderen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellte Hilfe ergänzen und verstärken.
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