Artikel 5 VO (EG) 2003/1568

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

(2) Bei jeder Kooperationsmaßnahme wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 6 aufgeführten Partner angestrebt. Die Höhe des geforderten Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Partners und nach der Art der einzelnen Maßnahmen. Wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine Basisorganisation handelt, kann der Beitrag in bestimmten Fällen in Sachleistungen bestehen.

(3) Die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kann Kofinanzierungen mit anderen Gebern umfassen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie mit internationalen und regionalen Entwicklungsbanken oder Finanzinstitutionen.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

(4) Im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 3 Buchstaben h), i) und j) wird die Gewährung von Finanzhilfe mit den neuen Instrumenten für die Erforschung und Entwicklung von Produkten zur Bekämpfung armutsbedingter übertragbarer Krankheiten koordiniert, die im Zuge des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung 2002 — 2006 umgesetzt werden.

(5) Die Bereitstellung des Beitrags zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria erfolgt im Wege eines zwischen der Kommission und dem Treuhänder des Globalen Fonds zu schließenden Finanzierungsabkommens. Dieser Beitrag wird nach den für den Globalen Fonds festzulegenden Regeln und Verfahren verwaltet, die mit der Kommission vereinbart werden und dem Finanzierungsabkommen beizufügen sind.

(6) Im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstaben h), i) und j) genannten Tätigkeiten werden Anstrengungen unternommen, um die im Bereich der Maßnahmen und Programme betreffend die sexuelle und reproduktive Gesundheit bestehenden Synergien, insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids, zu nutzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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