Artikel 6 VO (EG) 2003/1568

(1) Als Partner für eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kommen in Betracht:

a)
zentralstaatliche, regionale und kommunale Behörden und Stellen;
b)
Gebietskörperschaften und andere dezentralisierte Einrichtungen;
c)
lokale Gemeinschaften, NRO, Basisorganisationen und andere gemeinnützige natürliche und juristische Personen des Privatsektors;
d)
regionale Organisationen;
e)
internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und ihre Organisationen, Fonds und Programme, sowie Entwicklungsbanken, Finanzinstitutionen, globale Initiativen und internationale öffentlich-private Partnerschaften;
f)
Forschungsinstitute und Hochschulen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e) steht die Finanzhilfe der Gemeinschaft Partnern offen, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsunterstützung erhält oder dafür in Betracht kommt, wobei es sich um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrem Gesellschaftszweck entsprechenden Aktivitäten handeln muss. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.

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