Artikel 7 VO (EG) 2003/1568
(1) Soweit im Rahmen der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern von Finanzierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass die Gemeinschaft nicht für Steuern, Zölle und Abgaben aufkommt.
(2) In den gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträgen wird festgelegt, dass sie der Aufsicht und der Finanzkontrolle durch die Kommission unterliegen, die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen kann, sowie den Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, wobei die üblichen Verfahren Anwendung finden, die die Kommission nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), nachstehend „Haushaltsordnung” genannt, festlegt.
(3) Es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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