Artikel 8 VO (EG) 2003/1568
(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(2) Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.
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