Artikel 1 VO (EG) 2003/162

Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” zählende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

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