Präambel VO (EG) 2003/162

Die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen derselben Verantwortlichen gebunden. Eine derartige Zulassung kann für die Dauer von zehn Jahren gewährt werden, sofern alle Anforderungen des Artikels 3a der genannten Richtlinie erfüllt sind.
(2)
Die Bewertung des eingereichten Antrags auf Zulassung des im Anhang zu dieser Verordnung genannten Kokzidiostatikums ergibt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfüllt sind. Die kokzidiostatische Zubereitung kann daher zugelassen und gemäß Artikel 9t Buchstabe b) dieser Richtlinie in Kapitel I des Verzeichnisses der zugelassenen Zusatzstoffe in der Tierernährung aufgenommen werden.
(3)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Futtermittel” hat bezüglich der Sicherheit und der positiven Wirkung der oben genannten kokzidiostatischen Zubereitung unter den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bedingungen eine positive Stellungnahme abgegeben.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

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