Artikel 5 VO (EG) 2003/1702
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 28. September 2003 in Kraft, ausgenommen 21A.804, Unterabsatz a) 3) von Teil 21, der am 28. März 2004 in Kraft tritt, und Abschnitt H, der am 28. September 2004 in Kraft tritt.
(2) Abweichend von 21A.159 von Teil 21 ist es den Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2007 gestattet, Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum auszustellen.
(3) Abweichend von 21A.181 von Teil 21 ist es den Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2008 gestattet, Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum auszustellen.
(4) Macht ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen von Absatz 2 und 3 Gebrauch, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Zu gegebener Zeit nimmt die Agentur eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen vor und erarbeitet für die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme unter Einbeziehung möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herstellungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A der Abschnitte F und G des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabe- oder Konformitätsbescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anhang I des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung ausstellen.
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