Artikel 4 VO (EG) 2003/1702

Herstellungsbetriebe

(1) Für die Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 nachweisen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Herstellungsstaat, und
b)
die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend. In diesem Fall beträgt die Frist für die Abhilfe bei Verstößen der Stufe zwei, auf die in Abschnitt G von Teil 21 Bezug genommen wird, höchstens ein Jahr, wenn diese Verstöße mit Unterschieden zu früheren maßgeblichen JAR im Zusammenhang stehen.

(4) Ein Betrieb muss seine Befähigung im Rahmen dieser Verordnung bis zum 28. September 2005 nachweisen.

(5) Bis ein Herstellungsbetrieb seine Befähigung gemäß den Abschnitten F und G von Teil 21 nachgewiesen hat, gelten die Übereinstimmungs- und Freigabebescheinigungen, die von ihm gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen ausgestellt wurden, als im Rahmen dieser Verordnung ausgestellt.

(6) Für Betriebe, deren Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb am 28. September 2003 gemäß den einschlägigen JAA-Verfahren durch einen Mitgliedstaat bearbeitet wird, gilt:

a)
21A.234 von Teil 21 kommt nicht zur Anwendung.
b)
Zur Erfüllung von 21A.245 von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA als von der Agentur durchgeführt.

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