Artikel 3 VO (EG) 2003/1702
Entwicklungsbetriebe
(1) Für die Entwicklung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 nachweisen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und
- b)
- die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.
(3) Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend. In diesem Fall beträgt die Frist für die Abhilfe bei Verstößen der Stufe zwei, auf die in Abschnitt J von Teil 21 Bezug genommen wird, höchstens ein Jahr, wenn diese Verstöße mit Unterschiede zu maßgeblichen JAR im Zusammenhang stehen.
(4) Inhaber einer Musterzulassung, die am 28. September 2003 keine geeignete, nach den einschlägigen Verfahren der JAA erteilte Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzen, müssen bis zum 28. September 2005 ihre Befähigung gemäß den in 21A.14 von Teil 21 festgelegten Bedingungen nachweisen.
(5) Betriebe, die Antragsteller für eine Ergänzung zu einer Musterzulassung,eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren oder für eine Entwicklungsgenehmigung für ein Hilfstriebwerk sind und am 28. September 2003 keine entsprechende, von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach den einschlägigen Verfahren der JAA besitzen, müssen bis zum 28. September 2005 ihre Befähigung gemäß Teil 21 21A.112A, 21A.432B oder im Fall einer Hilfskraftanlage (APU) 21A.602B von Teil 21 nachweisen.
(6) Für Betriebe, deren Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb am 28. September 2003 gemäß den einschlägigen JAA-Verfahren durch einen Mitgliedstaat bearbeitet wird, gilt:
- 1.
- 21A.234 von Teil 21 kommt nicht zur Anwendung.
- 2.
- Zur Erfüllung von 21A.245 von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA als von der Agentur durchgeführt.
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