Artikel 2e VO (EG) 2003/1702

Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 feststellt, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das von den Mitgliedstaaten vor dem 28. März 2007 einem Luftfahrzeug erteilt wurde, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gilt bis zum 28. März 2008 als Fluggenehmigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

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