Artikel 2d VO (EG) 2003/1702

Fortdauer von Zeugnissen für Teile und Ausrüstungen

(1) Zulassungen von Teilen und Ausrüstungen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2) Im Hinblick auf Teile und Ausrüstungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

a)
Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b)
21A.603 von Teil 21 findet keine Anwendung.
c)
Als einschlägige Datenanforderungen gemäß 21A.605 von Teil 21 gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.
d)
Zur Erfüllung von 21A.606 b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

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