Artikel 2c VO (EG) 2003/1702

Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge

(1) Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde(1), von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, und das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:

a)
das Gerätekennblatt für die Musterzulassung und das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen oder gleichwertige Dokumente des Entwurfsstaats, sofern der Entwurfsstaat mit der Agentur eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Konstruktion eines solchen Luftfahrzeugs geschlossen hat,
b)
die Umweltschutzvorschriften in den für ein solches Luftfahrzeug geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago und
c)
die obligatorischen Informationen des Entwurfsstaats über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

(2) Die besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erlauben die Fortsetzung derjenigen Betriebsarten, zu denen das Luftfahrzeug am 28. März 2007 berechtigt war, und gelten bis zum 28. März 2008, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt durch eine Konstruktions- und Umweltzulassung ersetzt werden, die die Agentur gemäß dieser Verordnung erteilt. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für das betreffende Luftfahrzeug werden von den Mitgliedstaaten gemäß Teil 21 Abschnitt H ausgestellt, wenn die Konformität mit diesen Spezifikationen bestätigt wurde.

(3) Die Kommission kann die in Absatz 2 genannte Gültigkeitsdauer um höchstens 18 Monate für Luftfahrzeuge eines bestimmten Musters verlängern, sofern die Agentur ein Zulassungsverfahren für dieses Luftfahrzeugmuster vor dem 28. März 2008 aufgenommen hat und die Agentur feststellt, dass dieses Verfahren innerhalb der verlängerten Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden kann. In diesem Fall teilt die Agentur ihre Feststellung der Kommission mit.

Fußnote(n):

(1)

EUR-15: 28. September 2003, EUR-10: 1. Mai 2004, EUR-2: 1. Januar 2007.

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