Artikel 2b VO (EG) 2003/1702

Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte Änderungen an Erzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte große Änderungen an Erzeugnissen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

a)
Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b)
21A.113 a und b von Teil 21 finden keine Anwendung.
c)
Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ergänzende Musterzulassung oder Genehmigung der großen Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls im Mitgliedstaat in Kraft waren.
d)
Zur Erfüllung von 21A.115 a von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

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