Artikel 2a VO (EG) 2003/1702
Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen
(1) Für Erzeugnisse, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:
- a)
-
Für ein solches Erzeugnis gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:
- i)
-
Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
- —
-
im Fall von Erzeugnissen, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder
- —
-
im Fall von anderen Erzeugnissen um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat
- —
-
ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder
- —
-
ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung entspricht.
Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.
- ii)
- Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Erzeugnis geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
- iii)
- Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.
- b)
- Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:
- i)
- Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;
- ii)
- alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt; und
- iii)
- es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.
- c)
- Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 die Musterzulassung von Erzeugnissen fest, die nicht Buchstabe a entsprechen.
- d)
- Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 für alle von Buchstabe a erfassten Erzeugnisse das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen fest. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin Lärmzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausstellen.
(2) Für Erzeugnisse mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:
- a)
- Wurde die Zulassung eines Erzeugnisses in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
- b)
- 21A.15 a, b und c von Teil 21 finden keine Anwendung.
- c)
- In Abweichung von 21A.17 a von Teil 21 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
- d)
- Zur Erfüllung von 21A.20 a und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(3) Für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:
- a)
- Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
- b)
- 21A.93 von Teil 21 findet keine Anwendung.
- c)
- Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
- d)
- Zur Erfüllung von 21A.103 a 2 und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(4) Zur Erfüllung von 21A.433 a von Teil 21 gelten für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.
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