Artikel 2 VO (EG) 2003/1702
Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
(1) Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen werden die in Teil 21 angegebenen Zeugnisse ausgestellt.
(2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Teil 21 nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Teil 21 gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.
(3) Soweit im Anhang (Teil 21) Bezug genommen wird auf die Anwendung und/oder Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission und ein Mitgliedstaat sich gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung dafür entschieden hat, diesen Teil erst ab dem 28. September 2008 anzuwenden, gelten bis zu diesem Datum die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften.
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