Artikel 1 VO (EG) 2003/1702
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, einschließlich:
- a)
- Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen;
- b)
- Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen;
- c)
- Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
- d)
- Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;
- e)
- Ausstellung von Lärmzeugnissen;
- f)
- Kennzeichnung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;
- g)
- Zulassung bestimmter Teile und Ausrüstungen;
- h)
- Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben;
- i)
- Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.
(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „JAA” steht für „Joint Aviation Authorities” ,
- b)
- „JAR” steht für die „Joint Aviation Requirements” ,
- c)
- „Teil 21” steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die der vorliegenden Verordnung beigefügt sind,
- d)
- „Teil M” steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung angenommen werden,
- e)
- „Hauptgeschäftssitz” bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.
- f)
- „Artikel” bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird.
- g)
- „ETSO” steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten.
- h)
- „EPA” steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Erzeugnisses gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.
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