Präambel VO (EG) 2003/1702

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1) (nachfolgend „die Grundverordnung” ), angepasst durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003(2), insbesondere deren Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Grundverordnung sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung; sie sieht die Errichtung der „Europäischen Agentur für Flugsicherheit” (im Folgenden „die Agentur” ) vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.
(2)
Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission(4): aufgeführten derzeit gültigen Luftfahrtvorschriften im Bereich der Lufttüchtigkeit werden mit Wirkung vom 28. September 2003 aufgehoben.
(3)
Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Grundverordnung festzulegen; derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.
(4)
Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfüllen; die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfüllung bescheinigen.
(5)
Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.
(6)
Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften; die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.
(7)
Hierzu ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen der Agentur zu vollziehen, der die Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Schutzniveaus der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft sicherstellt; die Luftfahrtindustrie und die Behörden der Mitgliedstaaten müssen genügend Zeit erhalten, sich an diesen neuen Rahmen anzupassen und die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 57 der Grundverordnung anzuerkennen.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Agentur(5) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung überein.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5

(3)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4)

ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 47.

(5)

1.9.2003.

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