Artikel 7 VO (EG) 2003/1727

Diese Verordnung gilt

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und

für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

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