Artikel 6 VO (EG) 2003/1727
(1) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1) festgelegten Sanktionen zu verhängen.
(2) Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Verfahren gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzuleiten, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.
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