Artikel 5 VO (EG) 2003/1727

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere Informationen über Verstöße und Probleme bei der Durchsetzung sowie über Urteile nationaler Gerichte.

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