Präambel VO (EG) 2003/1727

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in der Demokratischen Republik Kongo(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 28. Juli 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1493 (2003), nachstehend als „UNSCR 1493 (2003)” bezeichnet, ein Embargo auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf die Bereitstellung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden bewaffneten Gruppen und Milizen sowie an diejenigen Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, die nicht Vertragsparteien des globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind, zu verhängen.
(2)
Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo(2) wird ein Embargo auf die Lieferung und den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die Demokratische Republik Kongo verhängt.
(3)
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/680/GASP des Rates sieht die Umsetzung der mit der UNSCR 1493 (2003) auferlegten Maßnahmen vor, die unter anderem Hilfe, Beratung und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischem Gerät untersagen.
(4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung des betreffenden Beschlusses des Sicherheitsrats erforderlich sind, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
(5)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Angaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.
(6)
Bei Verstößen gegen diese Verordnung sollten Sanktionen vorgesehen werden, und die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass diese Sanktionen am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verhängt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1.

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