Artikel 1 VO (EG) 2003/1727
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,
- a)
- Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo direkt oder indirekt bereitzustellen,
- b)
- direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo zu gewähren.
(2) Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Förderung der in Absatz 1 genannten Transaktionen besteht, ist untersagt.
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