Artikel 2 VO (EG) 2003/1727
Artikel 1 gilt nicht für die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von militärischem Gerät und die Gewährung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zugunsten der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und der integrierten nationalen kongolesischen Armee- und Polizeikräfte, sofern für diese Tätigkeiten von der im Anhang aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, eine Genehmigung erteilt wurde.
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