Artikel 3 VO (EG) 2003/1727

Artikel 1 gilt nicht für die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht letalem militärischen Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sowie die Gewährung technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit diesem nicht letalen Gerät, sofern

a)
die zuständige Behörde den Generalsekretär der Vereinten Nationen über dessen Sonderbeauftragten im Voraus von einer solchen Gewährung unterrichtet und
b)
sofern diese Tätigkeiten von den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, genehmigt wurden.

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