Artikel 1 VO (EG) 2003/1745

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat” : ein Mitgliedstaat, der den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

„teilnehmende nationale Zentralbank” (teilnehmende NZB): die nationale Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

„Eurosystem” : die EZB und die teilnehmenden NZBen;

„Institut” : ein Rechtssubjekt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 19.1 der Satzung von der EZB zur Haltung von Mindestreserven verpflichtet werden kann;

„Mindestreservekonto” : das Konto eines Instituts bei einer teilnehmenden NZB, dessen Tagesendstand für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts maßgebend ist;

„Mindestreservepflicht” : die Pflicht eines Instituts, Mindestreserven auf Mindestreservekonten bei den teilnehmenden NZBen zu unterhalten;

„Mindestreservesatz” : der Prozentsatz, der gemäß Artikel 4 für jede Position der Mindestreservebasis festgelegt werden kann;

„Mindestreserve-Erfüllungsperiode” : der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen;

„Tagesendstand” : Stand am Ende des Geschäftstages nach Abschluss aller Zahlungen und Buchungen von Eingängen hinsichtlich eines möglichen Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems;

„NZB-Geschäftstag” : jeder Tag, an dem eine teilnehmende NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist;

„Gebietsansässiger” : jede natürliche oder juristische Person, die in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1);

„Sanierungsmaßnahmen” : Maßnahmen, durch die die Finanzlage eines Instituts erhalten oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter berühren können, einschließlich Maßnahmen, die zu einer Einstellung von Zahlungen, der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Verringerung der Forderungen führen können;

„Abwicklungsverfahren” : die Gesamtheit der Gläubiger betreffendes Verfahren, das die Intervention der Justizbehörden oder anderer zuständiger Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats erfordert mit dem Ziel, unter der Aufsicht dieser Behörden Vermögenswerte eines Instituts zu liquidieren, einschließlich der Fälle, in denen das Verfahren mit einem Vergleich oder einer vergleichbaren Maßnahme endet;

„Verschmelzung” : Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übertragenden Institute” ) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut” ), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen;

„Spaltung” : Vorgang, durch den ein Kreditinstitut (das „übertragende Institut” ) zum Zeitpunkt seiner Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Institute (die „übernehmenden Institute” ), gegebenenfalls neu gegründete Kreditinstitute, überträgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

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