Artikel 2 VO (EG) 2003/1745

Reservepflichtige Institute

(1) Folgende Kategorien von Instituten unterliegen der Mindestreservepflicht:

a)
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1) außer den teilnehmenden NZBen;
b)
Zweigstellen gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2000/12/EG von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 derselben Richtlinie außer den teilnehmenden NZBen; dazu zählen auch Zweigstellen von Kreditinstituten, deren Geschäftssitz oder Hauptniederlassung nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat liegt.

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, unterliegen nicht der Mindestreservepflicht.

(2) Ohne verpflichtet zu sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ein Institut vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an von der Mindestreservepflicht befreit, in welcher seine Zulassung entzogen wird oder es diese aufgibt oder in welcher eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen.

Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgende Institute von der Mindestreservepflicht befreien:

a)
Institute, die Sanierungsmaßnahmen unterworfen sind;
b)
Institute, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird;
c)
Institute, deren Einbeziehung in das Mindestreservesystem der EZB nicht zweckmäßig wäre. Bei ihrer Entscheidung über eine solche Befreiung berücksichtigt die EZB eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

i)
Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;
ii)
dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;
iii)
alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

(3) Die EZB veröffentlicht eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der Institute, die von der Mindestreservepflicht befreit sind und deren Befreiung auf anderen als den folgenden Gründen beruht:

a)
Sanierungsmaßnahmen;
b)
die Einfrierung des Vermögens bzw. sonstige von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags, durch welche die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder eine Entscheidung des EZB-Rates, durch die es vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird.

Die Institute können diese Listen zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Diese Listen sind im Hinblick auf die Mindestreservepflicht von Instituten gemäß Artikel 2 nicht maßgebend.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1, geändert durch die Verordnung 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

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